Bei der Art des Reisevertrags unterscheidet man zwischen der Pauschalreise und der Individualreise.
Bei der Pauschalreise erbringt der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen, für die der Reisende eine entsprechende Vergütung zahlt. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen liegt dann vor, wenn zwei wesentliche Leistungen, die gleichwertig oder nahezu gleichwertig sind, angeboten werden. Dazu gehören gem. § 651a III BGB
- Leistungen zur Personenbeförderung,
- Leistungen zur Beherbergung,
- die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Krafträderns
- sowie andere touristische Leistungen.
Die Leistungen werde nicht einzeln, sondern in einem Gesamtreisepreis gezahlt. Vertragspartner und zentraler Ansprechpartner bei Problemen ist der Reiseveranstalter selbst. Nur beim Vorliegen einer Pauschalreise wird der Reisende durch das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt.
Eine Individualreise liegt hingegen vor, wenn
- nur eine Reiseleistung erbracht wird,
- zwei Reiseleistungen erbracht werden, aber eine dieser Leistungen lediglich eine untergeordnete Nebenleistung darstellt oder
- mehrere Reiseleistungen, die nicht als Gesamtleistung, sondern jeweils isoliert als Einzelleistungen erbracht werden, z.B. die Buchung eines Fluges und davon isoliert die Buchung eines Hotels, welches gesondert bezahlt werden muss.