Fluggastrechte

Seit 2004 gilt in der EU die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, welche die Rechte von Flugreisenden regelt. In der Verordnung ist festgelegt, dass Fluggäste bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder Flugannullierung unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Entschädigung haben. Die EU-Fluggastrechteverordnung findet Anwendung bei

  • allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren (Haupt-)Sitz hat und
  • allen in der EU landenden Flügen aus Staaten außerhalb der EU, falls die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.

In den folgenden Fällen steht dem Fluggast eine Entschädigung zu:

  • Flugverspätung: Ab einer Verspätung von zwei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf Versorgungsleistungen / Betreuungsleistungen von der Airline. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Speisen, Getränken und Toiletten. Falls eine Übernachtung erforderlich sein sollte, muss die Fluggesellschaft außerdem eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen. Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung kann je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro liegen. Ab einer Verspätung von fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise und Ticketkostenersatz. 
  • Flugausfall: Bei einem Flugausfall hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft, welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro beträgt. Eine solche Ausgleichszahlung muss die Fluggesellschaft jedoch nicht leisten, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über den Ausfall des Fluges informiert hat. Dem Fluggast steht zudem ein Wahlrecht zu, bei dem er zwischen einem vergleichbaren anderen Ersatztransport zum Zielort (durch einen Ersatzflug, durch einen Bus oder durch die Bahn) oder der Erstattung der Kosten für das Flugticket innerhalb von sieben Tagen und ggf. dem kostenlosen Rücktransport zum Ausgangsort wählen kann. Des Weiteren stehen dem Fluggast bei einer Wartezeit von zwei Stunden die gleichen Betreuungsleistungen zu, wie bei der Flugverspätung.
  • verpasster Anschlussflug: Hat der Zubringerflug eine Verspätung und verpasst der Fluggast deswegen seinen Anschlussflug, muss die Airline dem Fluggast einen vergleichbaren Ersatztransport zum Zielort bereitstellen. Erreicht der Fluggast sein Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung, stehen ihm darüber hinaus die Rechte aus der Flugverspätung zu. Auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges muss die Airline dem Fluggast bei einer Wartezeit von zwei Stunden Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen. 
  • Nichtbeförderung: Wird einem Fluggast, z.B. aufgrund einer Überbuchung des Flugzeuges die Beförderung verweigert, so hat er das Recht auf einen frühestmöglichen, vergleichbaren Ersatztransport zum Zielort. Darüber hinaus stehen ihm die gleichen Rechte wie bei der Flugverspätung zu. 

Der Fluggast erhält keine Entschädigung, wenn die Airline nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall oder die Flugverspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen z.B. schlechtes Wetter, Vulkanausbrüche, Blitzeinschläge, Vogelschlag, die Sperre eines Flughafens, medizinische Notfälle oder politische Unruhen. Keine außergewöhnlichen Umstände sind hingegen technische Defekte, erkrankte Mitarbeiter, Probleme bei der Enteisung oder die Kollision mit Flughafenfahrzeugen.  Des Weiteren erhält der Fluggast keine Entschädigung, wenn er die Flugverspätung selbst zu verschulden hat, indem er z.B. zu spät am Gate erscheint, seine Reiseunterlagen unvollständig sind oder er ein gesundheitliches bzw. sicherheitstechnisches Risiko darstellt, indem er beispielsweise stark alkoholisiert oder aggressiv gegenüber dem Flughafenpersonal auftritt. Zudem müssen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, da sie ansonsten verjähren.