Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten, wenn der Reisende die Reise aufgrund von einer Krankheit oder aus beruflichen Gründen absagen muss. Im Vergleich zu den Stornokosten ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in vielen Fällen günstiger. Nicht jeder Reiserücktritt lässt sich jedoch versichern. Welche Stornierungsgründe von der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind, variiert je nach Versicherung. Zu den häufigsten versicherten Gründen, bei denen eine Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernimmt, gehören unerwartete schwere Erkrankungen, Unfälle, Impfunverträglichkeiten, Schwangerschaft oder der Tod eines nahen Angehörigen.
Eine Reiseabbruchversicherung übernimmt hingegen die Kosten, die der Reisende eventuell zu tragen hat, wenn er die Reise bereits angetreten hat, diese aber aufgrund bestimmter Umstände abbrechen muss. Die Versicherung übernimmt diese Kosten jedoch nur dann, wenn einer der versicherten Gründe für den Abbruch verantwortlich ist. Ähnlich wie bei der Reiserücktrittsversicherung zählen auch hier schwerwiegende und unvorhersehbare Ereignisse zu den versicherbaren Gründen.
Zusätzlich zu den bisher genannten Gründen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatz- beziehungsweise Arbeitgeberwechsel oder die Wiederholung einer Prüfung bei Schülern oder Studenten Bestandteil der Versicherung sein. Die versicherbaren Ereignisse müssen sich nicht nur auf die Person selbst beziehen, sondern können auch nahestehende Personen des Reisenden betreffen, wie z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern, etc. Somit fällt z.B. auch die Erkrankung des Enkelkindes unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist z.B. der Ausfall eines Betreuers durch einen Verkehrsunfall, ohne den der Reisende nicht selbstständig die Reise antreten kann.
Tritt ein für die Versicherung relevantes Ereignis ein, sollte die Reise unverzüglich storniert werden, da ansonsten die Stornierungskosten steigen und die Mehrkosten einer verzögerten Stornierung in der Regel nicht im Versicherungsumfang inbegriffen sind.