Beförderungs- und Beherbergungsverträge

Der Beförderungsvertrag stellt eine besondere Form des Werkvertrages im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. Durch ihn wird der Unternehmer zur Beförderung einer Person und der Fahrgast zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Beförderungsvertrag findet also üblicherweise für die Beförderung von Personen durch Taxi, Bus, Bahn oder Flugzeug Anwendung. Bei der Beförderung von Fracht wird hingegen regelmäßig von einem Frachtvertrag gesprochen, welcher im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. Da der Beförderungsvertrag von seiner Rechtsnatur einen Werkvertrag darstellt, ist der Unternehmer zur Herbeiführung eines konkreten Erfolges verpflichtet. Dazu gehört nicht nur die sichere, sondern auch die pünktliche Beförderung des Fahrgastes. Neben den Regelungen im BGB unterliegt der Beförderungsvertrag möglicherweise, je nach Art und Weise der Beförderung, noch weiteren spezielleren Gesetzen. So ist z.B.

  • bei Personenbeförderungen durch Taxen, Bussen oder Straßenbahnen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und darauf beruhende Verordnungen einschlägig,
  • bei Personenbeförderungen mittels Bahn im Personenfernverkehr oder Personennahverkehr das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und darauf beruhende Verordnungen einschlägig,
  • bei der Personenbeförderung durch Flugzeuge im Linienverkehr das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und darauf beruhende Verordnungen einschlägig und auch
  • bei der Personenbeförderung durch (Binnen)Schiffe und Fähren das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) einschlägig.

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit Elementen aus dem Miet-, Dienst- und Werkvertrag. Durch den Beherbergungsvertrag wird eine Beherbergung geschuldet, was bedeutet, dass neben der Gewährung einer Raumnutzung auch noch andere Dienstleistungen, wie z.B. Dusch- und Toilettenreinigungen, geschuldet werden. Auch die Bewirtung und Aufbewahrung von Gepäck kann beispielsweise in einem Beherbergungsvertrag geregelt werden. Weitere Leistungspflichten des Gastgebers können in einem Beherbergungsvertrag konkretisiert werden wie z.B. die Art, Ausstattung und Kategorie des Zimmers, Haftungsbeschränkungsvereinbarungen für aufbewahrte Sachen des Gastes oder Einzelheiten zur Verpflegung. Die Pflichten des Gastes finden sich ebenfalls im Beherbergungsvertrag, welche meist aus der Zahlung des vereinbarten Entgelts, Schadensersatzzahlungen bei Nichtantritt des gebuchten Aufenthalts und Rücktrittregelungen vom Vertrag bestehen. Für die Geltendmachung von Mängeln steht dem Gast das allgemeine Mietrecht offen. Mängel bei einem Beherbergungsvertrag können z.B.

  • Ungeziefer,
  • falsche Angaben über die Zimmergröße oder Zimmerausstattung oder 
  • das Fehlen von Parkplätzen sein.