Deutsches und internationales Reiserecht

Im internationalen Reiserecht stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf den jeweiligen Vertrag Anwendung findet. Die Rom-I Verordnung sieht vor, dass die Vertragsparteien stets vereinbaren dürfen, welches Recht auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Solche Vereinbarungen lassen sich häufig in den AGB von Reiseveranstaltern und Tourismusanbietern finden. Diese Regelung kann jedoch eingeschränkt werde. Erfolgt der Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, im Reiserecht also meistens zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisenden, kann der Verbraucher meist die an seinem Wohnort geltenden Verbraucherschutzvorschriften geltend machen. Auf die örtlichen Verbraucherschutzregelungen kann sich der Verbraucher allerdings nicht berufen bei

  • reinen Beförderungsverträgen wie z.B. einer Bahnfahrt im Ausland,
  • reinen Dienstleistungsverträgen, die im Ausland erbracht werden, wie z.B. einen gesondert am Urlaubsort gebuchten Sprachkurs und
  • der Miete oder Pacht von Immobilien im Ausland.

Im jeweiligen Vertrag kann auch eine Klausel enthalten sein, die bestimmt, welches Recht Anwendung findet wie z.B.: „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland“. Findet sich keine solche eindeutige Formulierung, kann zudem entscheidend sein, ob der Vertrag Bezugspunkte zu einem bestimmten Land aufweist. Solche Bezugspunkte können z.B. Vertragssprache, Vertrags- bzw. Erfüllungsort, verwendete Währung oder die Nationalität der Vertragsparteien sein.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, so gelten nach der Rom-I Verordnung die folgenden Regeln:

  • Bei einem Beförderungsvertrag gilt deutsches Recht, wenn der Reisende seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Beförderung in Deutschland beginnt oder endet. Ansonsten gilt das Recht des Landes, in dem das Beförderungsunternehmen seinen Sitz hat.
  • Bei vielen anderen touristischen Verträgen (Tauchkursen, Sprachkursen) ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer auch aus diesem Staat kommt oder seine Leistungen zumindest so anbietet, dass Verbraucher aus diesem Staat diese Leistungen auch buchen können (z.B. bei der Buchung eines Sprachkurses im Urlaub in Spanien auf einer deutschsprachigen Website).