Die Grundlage des Reiserechts bildet der Pauschalreisevertrag, der in den §§ 651a ff. BGB geregelt ist. Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise frei von Mängeln zu verschaffen. Der Reisende ist hingegen verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Ein Reisevertrag kommt dadurch zustande, dass der Reisende sich aus dem Reisekatalog ein passendes Angebot raussucht und dem Reiseveranstalter die Buchung dieser Reise anbietet. Der Reiseveranstalter kann dieses Angebot annehmen durch
- die Zusendung einer Buchungsbestätigung per E-Mail oder die Aushändigung einer Buchungsbestätigung durch den Reisevermittler mitsamt Vorgangsnummer und
- die Übersendung einer Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter.
Reiseveranstalter ist hierbei, wer nach dem Inhalt des Reisevertrags Schuldner für diejenigen Reiseleistungen sein soll, die für eine erfolgreiche Durchführung der Reise erbracht werden müssen. Auch ein Vermittler, wie z.B. ein Reisebüro kann als Reiseveranstalter in Betracht kommen, wenn er nach Betrachtung der Gesamtumstände den Eindruck erweckt hat, dass er die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehören:
- Verschaffung einer Pauschalreise: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Leistungen für den Zweck derselben Leistung zu verschaffen. Dazu gehört z.B. die Beherbergung, Beförderung, der Verkauf von Tickets für Events usw.
- Informationspflichten: Den Reiseveranstalter treffen zudem gem. § 651d BGB verschiedene Informationspflichten. Dazu gehören zum einen vorvertragliche Informationspflichten z.B. über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die Kontaktdaten des Reiseveranstalters, Pass- und Visumserfordernisse usw. und zum anderen die Pflicht, den Reisenden darüber aufzuklären, dass er dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen hat.
Die Pflicht des Reisenden besteht darin, den geschuldeten Reisepreis an den Vertragspartner zu entrichten. Grundsätzlich hat dies in der Zahlung eines Gesamtpreises zu erfolgen. Jedoch können Anzahlungen des Reisenden in den AGB vereinbart werden, sofern sie den Reisenden nicht unangemessen benachteiligen. Davon ist auszugehen, wenn die Anzahlungsquote 20% des Reisepreises übersteigt.