Gem. § 651m I 1 BGB führt ein Reisemangel dazu, dass sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels mindert. Voraussetzung dafür ist, dass ein Reisemangel vorliegt und der Reisende diesen Mangel beim Reiseveranstalter angezeigt und Abhilfe verlangt hat. Dabei ist gem. § 651m I 2 BGB „der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde“. Ggf. muss die Minderung nach § 651 I 3 BGB durch Schätzung ermittelt werden. Die Minderung ist die gesetzliche Folge eines Mangels, weswegen sich der Reisepreis reduziert, ohne dass der Reisende es ausdrücklich verlangt. Der Reisende muss die Minderung jedoch innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Ansonsten erlischt der Anspruch. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist ihm der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter gem. § 651m II BGB zu erstatten. Als Orientierungshilfe, für die Höhe der jeweiligen Minderung, dient die sog. „Frankfurter Tabelle“, in der bestimmte Mängel und die dafür angemessene Minderung aufgelistet sind.
Wird die Reise durch einen Mangel beeinträchtigt, welcher zur Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt und hat diese mangelhafte Reiseleistung einen Schaden beim Reisenden verursacht, so kann dieser gem. § 651n BGB Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen. Vom Schadensersatz werden zum einen alle Schäden erfasst, die dem Reisenden durch eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Reisevertrages entstanden sind (z.B. die Kosten einer außerplanmäßigen Rückreise bei einer berechtigten Kündigung des Reisevertrages), aber auch sog. Mangelfolgeschäden werden umfasst (z.B. Behandlungskosten die durch eine schwere Lebensmittelvergiftung aufgrund verdorbener Lebensmittel im Hotel entstanden sind). Auch entgangene Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewandte Urlaubszeit kann unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Der Reiseveranstalter muss den jeweiligen Mangel auch zu vertreten haben. Dies ist der Fall, wenn er den Mangel schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat. Dabei hat er auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Dazu gehören zum einen seine Angestellten, aber auch Partnerunternehmen, von denen er einzelne Reiseleistungen hat erbringen lassen wie z.B. Busunternehmen. Ein Verschulden des Reiseveranstalters liegt beispielsweise bei fehlerhafter Vorbereitung (z.B. Fehlende Hinweise auf Pass- und Visabestimmungen), Organisation (z.B. Überbuchung des Hotels) und Durchführung (z.B. Unterlassene Information über geänderte Abflugzeiten) der Reise vor. Kein Verschulden trifft den Reiseveranstalter hingegen bei höherer Gewalt, z.B. bei Naturkatastrophen oder Unruhen und bei Umständen, die nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters liegen, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind, wie z.B. Raubüberfälle auf Reisende oder Tierangriffe. Auch hier ist vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich.
Gem. § 651i III Nr.7 BGB kann der Reisende statt Schadensersatz nach § 284 BGB Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dabei geht es um solche Aufwendungen, die der Reisende im Hinblick auf die Reise getätigt hat und die sich wegen der nicht vertragsgerechten Leistung des Reiseveranstalters als nutzlos erwiesen haben. Dies ist z.B. der Fall bei den Kosten für Tickets, die der Reisende aufgrund einer verspäteten Beförderung nicht besuchen konnte.